Namensrecht
Bevor das "Ja-Wort" gegeben wird, besteht die Notwendigkeit, sich Gedanken darüber zu machen, wie man nach der Trauung heißen möchte, denn wenn die Ehe gut läuft "bis der Tod einen scheidet", behält man den ausgewählten Namen für den Rest seines Lebens. Mit dem eigenen Namen werden natürlich nicht nur Gefühle oder persönliche Erinnerungen verbunden, sondern auch der gute Ruf des Namens hat eine große Bedeutung. Des weiteren möchte man den eigenen Namen nicht in Vergessenheit geraten lassen und aus diesem Grund in die nächste Generation mit übernehmen.
Laut aktuellem Namensrecht können folgende Entscheidungen getroffen werden:
- Die traditionelle Regelung: der Familienname des Mannes wird angenommen und auch die Kinder werden diesen Namen tragen.
- Der Name der Frau wird angenommen und natürlich werden auch hier die Kinder den Namen tragen.
- Während einer der Partner seinen Namen behält, kann der andere sich für einen Doppelnamen entscheiden. Als Familienname wird hier der "einfache" Name angesehen, welchen auch die Kinder tragen werden. Die Reihenfolge des Doppelnamens ist frei wählbar und unterliegt keinen Bestimmungen. (Bitte beachten: sollten beide Partner den gleichen Namen haben, kann kein Doppelname - z. B. Meier-Meier daraus gemacht werden.)
- Vor der Heirat bestehende Doppelnamen dürfen weiter geführt werden. Mehrgliedrige Namen, wie z. B. Meier von der Burg, können durch einen weiteren Namen ergänzt werden. Zum Familiennamen dürfen diese beiden Namensformen jedoch nicht gemacht werden.
- Beide Partner können ihren jeweiligen Namen behalten. Man muss sich nur für einen dieser beiden Namen entscheiden, welchen die Kinder dann tragen werden.
- Wenn Sie geschieden sind und erneut heiraten möchten, können Sie auch ihren ersten Familiennamen behalten. Dieser Name darf allerdings nicht vom neuen Partner übernommen werden und darf auch nicht zum neuen Familiennamen werden.